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   SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02   

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SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02 (https://dejure.org/2003,37064)
SG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02 (https://dejure.org/2003,37064)
SG Berlin, Entscheidung vom 24. Februar 2003 - S 7 RA 7335/02 (https://dejure.org/2003,37064)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz; Ausgestaltung der Zuständigkeit eines Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme für in einem dem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 42/01 R

    Zusätzliche zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Diplomingenieur

    Auszug aus SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02
    Der Betrieb muß also, soll es sich um einen Produktionsbetrieb in diesem Sinne handeln, die industrielle Produktion von Sachgütern als Hauptzweck betreiben (a.a.O. Seite 7), hierauf - und nicht auf z.B. verwaltende Tätigkeiten - muß das Profil des Betriebes gerichtet gewesen sein (BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, Umdruck Seite 9).

    Daher ist es auch dem Gericht, dass an den Wortlaut zwingend gebunden ist, verwehrt, weitere Fallgruppen von "gleichgestellten Produktionsbetrieben" zu entwickeln (vgl. auch BSG Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R Umdruck Seite 9: eine kommunale Wohnungsverwaltung ist kein gleichgestellter Versorgungsbetrieb Gas, Wasser, Energie im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

    Auszug aus SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02
    In derartigen Fällen sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R und B 4 RA 117/00 R, zuletzt ausführlich Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R - alle zur Altersversorgung der technischen Intelligenz) folgende 3 Möglichkeiten zu prüfen, die jede für sich eine Anwendbarkeit des § 8 AAÜG und eine Versorgungsanwartschaft begründen (BSG vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, Umdruck Seite 5):.

    Der Kläger gehört nach seiner Qualifikation als Ingenieur zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach der vorstehenden Definition, weil es insoweit nach dem BSG (Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, Umdruck Seite 13, bestätigt durch Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 36/01 R) wesentlich darauf ankommt, dass der Kläger die entsprechende Berufsbezeichnung als Ingenieur führen durfte.

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02
    In derartigen Fällen sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R und B 4 RA 117/00 R, zuletzt ausführlich Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R - alle zur Altersversorgung der technischen Intelligenz) folgende 3 Möglichkeiten zu prüfen, die jede für sich eine Anwendbarkeit des § 8 AAÜG und eine Versorgungsanwartschaft begründen (BSG vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, Umdruck Seite 5):.

    Zu Gunsten des Klägers kann zudem unterstellt werden, dass im streitigen Zeitraum eine im Wesentlichen vom Berufsbild des Ingenieurs geprägte Berufstätigkeit tatsächlich verrichtet wurde (Kriterium gemäß BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, Umdruck Seite 9).

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in

    Auszug aus SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02
    Es kommt allein auf den durch den Text der Durchführungsbestimmung vorgegebenen Rahmen an, bei dessen Auslegung kommt es nicht auf die praktische Handhabung durch die DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an (BSG Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, Umdruck Seite 9).
  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R

    Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren

    Auszug aus SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02
    Der Kläger durfte berechtigt aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes auf eine Bewilligung des Versorgungsanspruches am 1. Juli 1990 vertrauen, falls der Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eingetreten wäre (BSG-Urteil vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R, in derartigen Fällen ergibt sich der Anspruch bereits aus dem Einigungsvertrag).
  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 60/96

    Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, Pflichtbeitragszeiten in der

    Auszug aus SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02
    - erste Möglichkeit: Es liegt eine gemäß Art. 19 Einigungsvertrag als Verwaltungsakt zu beachtende Rentenbewilligung bzw. Versorgungszusage der früheren DDR aus dem Zusatzversorgungssystem vor (hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1), durch die der Kläger der Geltung des AAÜG unterstellt ist.
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Beschäftigung in einem

    Auszug aus SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02
    Das BSG hat insoweit (insbesondere ausführlich im Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R) dargelegt, dass sich bei einer Auswertung der Verordnungen der ehemaligen DDR (zuletzt der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979, GBl. I Seite 355) ergibt, dass nach dem Sprachverständnis der Regelungen unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb nur ein solcher der Industrie oder des Bauwesens verstanden werden kann, nicht aber ein Betrieb auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft und in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft.
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95; Urteil vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R) ist die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, sofern das AAÜGüberhaupt auf den Kläger anwendbar ist, in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten Verfahren nach § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG ausschließlich für die Feststellung versorgungsspezifischer Daten zuständig.
  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 33/97 R

    Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußberufung - Gegenstand des

    Auszug aus SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02
    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (vgl. Bundessozialgerichts (BSG) Urteil vom 23. Juni 1998, B 4 RA 33/97 R).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 36/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Berlin, 24.02.2003 - S 7 RA 7335/02
    Der Kläger gehört nach seiner Qualifikation als Ingenieur zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach der vorstehenden Definition, weil es insoweit nach dem BSG (Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, Umdruck Seite 13, bestätigt durch Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 36/01 R) wesentlich darauf ankommt, dass der Kläger die entsprechende Berufsbezeichnung als Ingenieur führen durfte.
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R

    Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 5/02 R

    Keine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R

    Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 3/06 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Berufung und Klage sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24.2.2003 - S 7 RA 7335/02; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.2.2006 - L 12 RA 24/03).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2009 - L 16 R 1723/08

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz;

    Nach Beiziehung der in dem Parallelverfahren S 7 RA 7335/02 - L 12 RA 24/03 (SG Berlin/LSG Berlin) zu den Akten genommenen Unterlagen zum VEB Rapro (u. a. Auszüge aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR - Ausgabe 1985 - Rahmenrichtlinie des Ministeriums für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau vom 24. November 1980 für die Erprobung von Vorschlägen zur besseren Leistungsbewertung und ökonomischen Stimulierung im VEB Rapro, Werbeprospekt des VEB Rapro und Geschäftsbericht des VEB Rapro für das Planjahr 1989 vom 27. Februar 1990) hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2008 die Klage abgewiesen.

    Der Senat hat Unterlagen zur Betriebstätigkeit des VEB Rapro aus dem Verfahren S 7 RA 7335/02 - L 12 RA 24/03 (SG Berlin/LSG Berlin-Brandenburg) in das Verfahren eingeführt; hierauf wird verwiesen.

    Die Zusatzversorgungshilfsakte der Beklagten, die Akten des SG Berlin S 7 RA 7335/02 - L 12 RA 24/03 (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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